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Schikaneverbot bei der Kündigung von gewährten Sonderkonditionen
1. Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die – gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) – Zustimmung der Arbeiternehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten entnehmen kann, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mussten, nicht aber das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens aufseiten des Arbeitgebers. Grundsätzlich kann eine Arbeitgeberleistung, die als Betriebsübung in den Arbeitsvertrag Eingang gefunden hat, an Voraussetzungen gebunden sein, bei deren Wegfall auch die Einstellung der Leistung möglich wird.
2. Nach der Rechtsprechung kann eine betriebliche Übung vom Dienstgeber im Allgemeinen nicht einseitig widerrufen werden. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um den Widerruf der betrieblichen Übung als solcher, Mitarbeitern Sonderkonditionen zu gewähren, sondern ausschließlich um die Aufkündigung der Geschäftsbeziehungen zu einem einzelnen, der Arbeitgeberin missliebig gewordenen ehemaligen Mitarbeiter und seiner Frau nach Maßgabe der vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten, die eine begründungslose, fristgebundene Kündigung der jeweiligen Verträge vorsahen. Ob in der Ausübung eines solchen Kündigungsrechts ein rechtswidriger Entzug des Rechts auf die Sonderkonditionen liegt, ist daher nicht an den Grundsätzen der Beendigung einer entsprechenden betrieblichen Übung, sondern daran zu messen, ob die Kündigung in dieser Form ausgeübt werden durfte.
3. Wie jedes Recht darf allerdings auch ein vereinbartes freies Kündigungsrecht nicht in sittenwidriger (schikanöser) Weise ausgeübt werden. Eine gegen die guten Sitten verstoßende missbräuchliche Rechtsausübung liegt vor allem dann vor, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Schikane liegt aber auch dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, wenn sohin unlautere Motive der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegen.
4. Zeigt sich, dass die Arbeitgeberin ausschließlich aus Revanche für die Rechtsverfolgung die Geschäftsbeziehungen des Arbeitnehmers aufkündigte, so wäre ihr im vorliegenden Fall ein billigenswertes Interesse an diesen Aufkündigungen abzusprechen, weil damit nur das Recht S. 439 eines (ehemaligen) Arbeitnehmers, seine Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis geltend zu machen (§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG), „abgestraft“ würde, ohne dass sonst ein Interesse der Arbeitgeberin am Abbruch der – mit den anderen Mitarbeitern fortgesetzten – Geschäftsbeziehungen zum Arbeitnehmer erkennbar wäre. Dagegen läge keine schikanöse Rechtsausübung durch die Arbeitgeberin vor, wenn arbeitnehmerseitig geradezu mutwillig offenkundig unberechtigte Ansprüche gestellt würden und insbesondere auch eine Strafanzeige mutwillig und jeder objektiven Grundlage entbehrend erstattet und selbst nach Darlegung der Rechtslage durch die Strafverfolgungsbehörden hartnäckig weiterverfolgt wurde. – (§§ 863 und 879 ABGB)
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