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Sachbezug für Zurverfügungstellung von Zweirädern
Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2018, online abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/steuern/Neue-Erlaesse.html.
In Rz 174a der LStR 2002 ist derzeit festgelegt, dass für „Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor usw. ... kein Sachbezugswert zuzurechnen“ ist. Im Rahmen des Begutachtungsentwurfs zum LStR-Wartungserlass 2018 wird diese Aussage nunmehr insoweit eingeschränkt, als für diese Zweiräder „kein Sachbezug im Sinne der Verordnung anzusetzen“ ist, sondern „die Bewertung nach der Grundregel des § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu erfolgen“ hat.
Es trifft zwar zu, dass es für die bisherige Festlegung in Rz 174a der LStR 2002, dass für die Überlassung von Mopeds, Mofas, E-Bikes – und wohl auch (wenn auch in Rz 174a der LStR 2002 nicht ausdrücklich angeführt) für die Überlassung von Fahrrädern ohne Hilfsmotor – an Arbeitnehmer kein Sachbezug anzusetzen ist, keine eindeutige Rechtsgrundlage gibt.
Im Hinblick darauf, dass in der Sachbezugswerteverordnung auf Basis der ausdrücklichen Ermächtigung des § 15 Abs 2 Z 2 EStG im Interesse ökologischer Zielsetzungen eine Sachbezugsbefreiung für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer vorgesehen ist, wäre es aber einerseits völlig unsachlich, die Zurverfügungstellung anderer emissionsfreier Fahrzeuge an Arbeitnehmer einer Abgabenbelastung zu unterwerf...