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Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen
Die in § 26 Abs 8 AZG vorgesehene Pflicht zur Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen kann nicht im Wege einer Klage durchgesetzt werden
Nach § 26 Abs 8 AZG haben Arbeitnehmer einmal monatlich einen Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie dies nachweislich verlangen. Als Konsequenz für das Unterlassen der Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitgeber, obwohl dies vom Arbeitnehmer begehrt wurde, ist die Hemmung des Verfalls vorgesehen (§ 26 Abs 9 Z 1 AZG). Demnach werden Verfallsfristen gehemmt, solange dem Arbeitnehmer die Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitgeber verwehrt wird. Die Formulierung „einmal monatlich“ in § 26 Abs 8 AZG verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den Übermittlungspflichten des Arbeitgebers gewisse Schranken setzen will. Dabei kann aber dem Gesetzestext nicht eindeutig entnommen werden, wo diese liegen könnten. Im Folgenden werden diese Grenzen sowie die Frage, ob die Übermittlung eingeklagt werden kann, näher erörtert.
1. Übermittlungspflicht des Arbeitgebers „einmal monatlich“
Der Gesetzestext schließt aus, dass Arbeitszeitaufzeichnungen täglich oder wöchentlich zu übermitteln sind. Dies deutet darauf hin, dass dem Arbeitnehmer primär die Überprüfung der monatlichen Abrechnung, insbesondere hinsichtlich der Mehrarbeit bzw Überstunden, ermöglicht werden soll. Ebenso ka...