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ASoK 11, November 2018, Seite 439

Hemmung der Verjährungsfrist

1. Nach § 42 Niederösterreichisches Landes-Vertragsbedienstetengesetz verjähren Ansprüche auf Geldleistung nach diesem Gesetz, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Eine im Wesentlichen wortgleiche Regelung gilt auch nach § 14 Abs 4 Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz iVm § 62 Abs 7 Niederösterreichisches Landes-Bedienstetengesetz.

S. 440 2. Diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können. Es kommt auf die objektive Möglichkeit zur Geltendmachung an. Soweit das Gesetz – anders als etwa bei Schadenersatzansprüchen – keine Ausnahme macht, kommt der Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs keine Bedeutung zu. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss.

3. Vergleichsverhandlungen, die bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geführt werden, bilden einen besonderen Fall der Ablaufhemmung. Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern ihr Ablauf, also das Zu-Ende-Gehen der Verjährungsfrist. Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich eingebracht wird. Von Vergleichsverhandlungen kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der Schuldner die Forderungen nicht grundsätzlich ablehnt, sondern sachlich dazu Stellung nimmt oder wechselseitige Vergleichsvorschläge bestehen.

4. Der Einwand der Verjährung durch die Dienstgeberin verstößt nicht gegen Treu und Glauben, weil davon nur auszugehen wäre, wenn die Fristversäumung des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners, womit er den Gläubiger geradezu davon abhält, die Forderung einzuklagen, sondern auch ein Verstoß gegen die guten Sitten, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesem Grunde eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat. – (§ 42 Niederösterreichisches Landes-Vertragsbedienstetengesetz; § 14 Abs 4 Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz iVm § 62 Abs 7 Niederösterreichisches Landes-Bedienstetengesetz)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier

Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.

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