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Hemmung der Verjährungsfrist
1. Nach § 42 Niederösterreichisches Landes-Vertragsbedienstetengesetz verjähren Ansprüche auf Geldleistung nach diesem Gesetz, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Eine im Wesentlichen wortgleiche Regelung gilt auch nach § 14 Abs 4 Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz iVm § 62 Abs 7 Niederösterreichisches Landes-Bedienstetengesetz.
S. 440 2. Diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem das Recht erstmals hätte ausgeübt werden können. Es kommt auf die objektive Möglichkeit zur Geltendmachung an. Soweit das Gesetz – anders als etwa bei Schadenersatzansprüchen – keine Ausnahme macht, kommt der Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs keine Bedeutung zu. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährung keinen Einfluss.
3. Vergleichsverhandlungen, die bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geführt werden, bilden einen besonderen Fall der Ablaufhemmung. Verhindert wird nicht der Lauf der Verjährungsfrist, sondern ihr A...