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ASoK 11, November 2018, Seite 411

Kündigung wegen Bedarfsmangels

Betriebsverfassungsrecht und öffentlicher Dienst

Andreas Gerhartl

Benötigt der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht mehr länger, so wird er eine Kündigung in Betracht ziehen. Allerdings enthalten sowohl das ArbVG als auch das VBG Vorgaben dazu. Eine nähere Betrachtung dieses Themas erscheint daher lohnenswert.

1. Einleitung

Der Kündigungsschutz des ArbVG und jener des VBG sind unterschiedlich konzipiert. Während betriebliche Erfordernisse nach dem ArbVG einen Kündigungsrechtfertigungsgrund darstellen (also erst bei Vorliegen einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung geprüft werden), bedarf eine Kündigung nach dem VBG von vornherein einer Begründung. Der Bedarfsmangel stellt dabei prinzipiell sowohl nach dem ArbVG als auch nach dem VBG einen (Rechtfertigungs-)Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, die Ausgestaltung erfolgt aber jeweils unterschiedlich.

Zur Eingrenzung der Themenstellung werden hier lediglich die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Bedarfsmangels beleuchtet. Die Mitwirkungsrechte der Belegschaftsvertretung werden daher ebenso wenig behandelt wie Aspekte der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung. Auch die Voraussetzungen für eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des...

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