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ASoK 11, November 2018, Seite 406

Zinsersparnis 2019 bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen

Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2019 0,5 %. Die Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr 2019 mit diesem Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem vom BMF ermittelten Prozentsatz von 0,5 % anzusetzen (, BMF-010222/0106-IV/7/2018).

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