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ASoK 11, November 2018, Seite 434

Versicherungsrechtliche Behandlung von Kommanditisten

Doleschal, Pflichtversicherung der Kommanditisten, in NÖDIS Nr 13/Oktober 2018.

Kommanditisten unterliegen nur dann der Pflichtversicherung, wenn sie nicht nur ihr Kapital arbeiten lassen, sondern sich aktiv im Unternehmen betätigen. Von einer solchen die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit ist dann auszugehen, wenn der Kommanditist umfassende Geschäftsführungsbefugnisse besitzt, ein Unternehmerrisiko trägt, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), oder Dienstleistungen in die Gesellschaft einbringt.

In letzterem Fall kann auch ein unter das ASVG fallendes echtes oder freies Dienstverhältnis zur Kommanditgesellschaft vorliegen. Von einem – gegenüber der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vorrangigen – ASVG-Dienstverhältnis wird man aber nur dann ausgehen können, wenn dem Kommanditisten keine entscheidende Mitwirkung an der Geschäftsführung (kein Mitspracherecht hinsichtlich der gewöhnlichen Betriebsgeschäfte) zusteht. Ob sich ein Kommanditist in einer für § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevanten Weise aktiv im Unternehmen betätigt, hängt daher nach der ständigen Rechtsprechung nur vom Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf...

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