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Vertreter: Haftung
• Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten den Vertreter einer juristischen Person S. R 10zwar nicht von seinen Pflichten entbinde, ihn allerdings entschuldigen könne, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lasse, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise habe informieren lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären. - (§ 7 Wr. AO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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