Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 6, 15. Februar 2011, Seite 299

Die Gleichbehandlung einer fremdüblichen Vermietung zwischen nahen Angehörigen

Der Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) verbietet eine Diskriminierung aufgrund der Familienbande

Reinhold Beiser

Verträge zwischen nahen Angehörigen werden von der Finanzverwaltung kritisch untersucht: Einkunftserzielung und Einkommensverwendung sind zu trennen. Der VfGH fordert eine konsistente Gleichbehandlung (Art. 7 B-VG) auch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen und lässt eine abgabenrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Schlechterstellung allein aufgrund der Familienbande nicht zu. Ein Fallbeispiel erläutert die sachlich gebotene Gleichbehandlung.

1. Der Sachverhalt

Die Ehefrau erwirbt neu errichtete Geschäftsräume als im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümerin von einem Wohnbauträger. Der Kaufpreis wird zum Teil aus Ersparnissen und zum Teil mit einem Bankkredit finanziert. Der Ehemann bürgt bei der Bank für seine Ehefrau.

Die Ehefrau vermietet die Geschäftsräume marktkonform an ihren Ehemann, der diese zu Gänze für seinen Betrieb als Einzelunternehmer nutzt. Die Mietzinsen sind marktkonform (fremdüblich) und fließen Monat für Monat vom Bankkonto des Betriebs des Ehemanns auf das Bankkonto der Ehefrau.

Ein schriftlicher Mietvertrag wird zur Vermeidung der Bestandvertragsgebühr (§ 33 TP 5 GebG) nicht errichtet.

Eine Erfolgsprognose lässt einen Totalüberschuss aus der Vermietung innerhalb von 25 Jahre...

Daten werden geladen...