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Flugzeuge: Verkehrsmittel
• Nach einem funktionalen Verständnis des Begriffs der Verkehrsmittel sind Flugzeuge, soweit sie zum Absetzen von Fallschirmspringern in der Luft Verwendung finden und zu diesem Zweck besondere Vorrichtungen aufweisen, nicht als Verkehrsmittel im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 anzusehen. - (§ 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994), (Abweisung)
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