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AMS-Vermittlungspools
• Mit den vom AMS veranstalteten sog. "Vermittlungspools" wird keine einer öffentlichen Schule im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 vergleichbare Tätigkeit in Form der Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten ausgeübt. - (§ 6 Abs. 1 Z 11 lit a UStG 1994), (Abweisung)
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