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Restwertleasing
• Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Restwertleasingverträge, bei denen sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung dem Leasingnehmer zukommen, diesem das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut zugerechnet. Für den Fall, dass dem Leasingnehmer eine Kaufoption zum Restwert eingeräumt ist und er bei Nichtausübung der Option dem Leasinggeber die Differenz zwischen dem von ihm lukrierten Veräußerungserlös und dem Restwert ersetzen muss, hat der Gerichtshof, weil dem Leasingnehmer sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung zukommen, die Zurechnung an den Leasingnehmer für nicht rechtswidrig erkannt. - (§ 108e EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)
(; siehe dazu Prodinger, SWK-Heft 33/2011, S 1039)