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Betriebsausgaben: Erwerb von Todes wegen
S. R 62• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt der Erwerb von Todes wegen zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Erben bzw. Vermächtnisnehmers, auch wenn das Nachlassvermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient. Dementsprechend sind etwa Pflichtteilschulden des Erben außerbetriebliche Verbindlichkeiten; diese beruhen weder ursächlich noch unmittelbar auf Vorgängen, die den Betrieb betreffen, sondern auf dem außerhalb der betrieblichen Sphäre liegenden Erbfall. - (§ 34 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)
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