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Repräsentationsaufwand bei sogenannten "Events"
Repräsentationsaufwand bei sogenannten "Events" (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG)
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines "Events" stehen, bei dem ein wesentliches Element die Bewirtung der Gäste (Geschäftsfreunde) war, stellen Repräsentationsaufwendungen dar. Sie unterliegen dem grundsätzlichen Abzugsverbot des § 20 EStG. Wird jedoch der betriebliche Charakter, d. h. der Werbezweck, des "Events" nachgewiesen, so können die Aufwendungen zur Hälfte als betrieblich abgezogen werden. Mit dem Vorliegen eines Event-Marketing-Konzepts kann der Nachweis des Werbecharakters der Veranstaltung geführt werden. Eine gänzliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist jedoch aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung auch in einem solchen Fall nicht möglich ()