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Artikel 1 - Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2011, wird wie folgt geändert:
1. Art. 13 Abs. 2 lautet:
"(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der Republik Österreich aus Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin erfüllt werden; in diesem Rahmen haben sie bei der Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordneter Haushalte anzustreben."
S. T 2392. In Art. 13 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Bund, Länder und Gemeinden haben ihre Haushaltsführung und sonstigen Maßnahmen in Hinblick auf die Ziele gemäß Abs. 2 im Wege des Österreichischen Stabilitätspaktes zu koordinieren."
ErlRV: Gemäß dem neu gefassten Abs. 2 haben Bund, Länder und Gemeinden sicherzustellen, dass die unionsrechtlichen Verpflichtungen über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten eingehalten werden; diese Vorschrift orientiert sich an Art. 109 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes (GG).
Die Verpflichtungen betreffend primär das "strukturelle Defizit" des gesamten Sektors Staat im Sinne des ESV...