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SWK 34, 5. Dezember 2011, Seite K 18

Appartementvermietung und Fremdenpension als einheitlicher Gewerbebetrieb

Appartementvermietung und Fremdenpension als einheitlicher Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)

Tätigkeiten unterschiedlicher Einkunftsarten stellen einen einheitlichen Gewerbebetrieb dar, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derartig miteinander verflochten sind, dass die gesamte Betätigung nach der Verkehrsauffassung als einheitlicher (Gewerbe-)Betrieb aufzufassen ist. Die (kurzfristige) Zimmervermietung in einer Frühstückspension mit 33 Betten und die (ebenfalls kurzfristige) Vermietung eines Appartements an Feriengäste können als gleichartige Betätigungen angesehen werden, vor allem wenn sich die vermieteten Gebäude(teile) in örtlicher Nähe zueinander befinden (ca. 50 m entfernt im selben Ort), für beide Bereiche dasselbe Personal tätig ist und die Bewerbung der gesamten Vermietungstätigkeit anhand eines gemeinsamen Internetauftritts erfolgt (-I/09).

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