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SWK 34, 5. Dezember 2011, Seite T 238

"Schuldenbremse" in der Verfassung soll für mehr Haushaltsdisziplin sorgen

Regierungsvorlage zur Änderung des B-VG verpflichtet Bund, Länder und Gemeinden

Der Ministerrat hat am die Regierungsvorlage (RV 1516 BlgNR 24. GP) betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes geändert werden, beschlossen. Angesichts stetig steigender Schuldenquoten der öffentlichen Haushalte soll eine verfassungsrechtlich verankerte "Schuldenbremse" für mehr Haushaltsdisziplin sorgen. Im B-VG werden konkrete gesamtstaatliche Haushaltsziele betreffend das strukturelle Defizit und den öffentlichen Schuldenstand und deren Umlegung auf Bund (einschließlich Sozialversicherung), Länder und Gemeinden festgelegt. Zusätzlich werden Bund, Länder und Gemeinden verpflichtet, eine Vereinbarung über einen unbefristeten österreichischen Stabilitätspakt abzuschließen. Mit diesem sollen die näheren Vereinbarungen über die Umsetzung der neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben getroffen werden; für seinen Abschluss soll statt einer Ermächtigung nunmehr eine Verpflichtung gelten. Der neue Stabilitätspakt soll ab und unbefristet vereinbart werden. Für den Fall, dass der neue Stabilitätspakt nicht rechtzeitig in...

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