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SWK 34, 5. Dezember 2011, Seite 61

Verfahren: Nachsicht

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen. Das gilt auch für ein vorangegangenes Haftungsverfahren (hier nach § 27 Abs. 4 UStG 1994). - (§ 236 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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