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Verfahren: Nachsicht
• Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen. Das gilt auch für ein vorangegangenes Haftungsverfahren (hier nach § 27 Abs. 4 UStG 1994). - (§ 236 BAO), (Abweisung)
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