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Familienbeihilfe: Rückzahlung
• Die Rückzahlungspflicht gem. § 26 Abs. 1 FLAG trifft den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. - (§ 26 Abs. 1 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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