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Vertreter: Haftung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 OÖ LAO vergleichbaren Haftungsbestimmungen setzt eine Haftungsinanspruchnahme voraus, dass die rückständigen Abgaben uneinbringlich sind und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat weiters zur Voraussetzung, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht insbesondere, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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