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SWK 15, 20. Mai 2009, Seite R 36

EuGH: öffentliche Einrichtungen

Steuerpflicht für öffentliche Einrichtungen - Bedeutung des Begriffs "größere Wettbewerbsverzerrung"

1. Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 der 6. MwSt-RL (RL 77/388/EWG) ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der S. R 37öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht.

2. Der Begriff "führen würde" i. S. d. Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass er nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist.

3. Der Begriff "größere" i. S. d. Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 der 6. MwSt-RL ist dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein müssen.

(, Isle of Wight u. a., Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales])

Anmerkung: Im Vereinigten ...

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