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SWK 15, 20. Mai 2009, Seite R 33

Landesabgabenordnung Kärnten

Nach § 215 Abs. 1 Ktn. LAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß § 210 Ktn. LAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern § 208 Abs. 2 Ktn. LAO dem nicht entgegensteht. - (§ 215 Abs. 1 Ktn. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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