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Landesabgabenordnung Kärnten
• Nach § 215 Abs. 1 Ktn. LAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß § 210 Ktn. LAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern § 208 Abs. 2 Ktn. LAO dem nicht entgegensteht. - (§ 215 Abs. 1 Ktn. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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