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Familienbeihilfe: Anspruch
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. § 3 Abs. 2 FLAG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung stellt dabei auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ab. Nicht entscheidend ist das Vorliegen eines Bescheides über die Zuerkennung von Asyl. Die Abgabenbehörde hat somit das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig materiell zu prüfen. - (§ 3 Abs. 2 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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