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Richtlinie 2008/8/EG bringt grundlegende Änderung der Leistungsortregelungen
Anpassungsbedarf bei den Ortsbestimmungen für sonstige Leistungen im UStG
Durch die Verabschiedung der RL 2008/8/EG, welche die RL 2006/112/EG abändert, durch den EU-Rat am ergibt sich ein wesentlicher Anpassungsbedarf der in § 3a und Art. 3a UStG 1994 definierten Ortsbestimmungen für sonstige Leistungen. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wesentlichen Neuerungen geboten werden, die ab in Kraft treten werden.
1. Besteuerung am Verbrauchsort
Durch die Richtlinie 2008/8/EG werden die Leistungsortregelungen für Dienstleistungen zum Teil grundlegend neu gemäß dem Grundsatz der Besteuerung am Verbrauchsort definiert. Aktuell gilt dagegen nach der Grundregel des Art. 43 MwStSyst-RL (bzw. diesem folgend in § 3a Abs. 12 UStG 1994), dass Dienstleistungen grundsätzlich am Ort des Sitzes des Leistungserbringers zu versteuern sind. Der Änderung liegt die Überlegung zugrunde, dass die Schaffung des Binnenmarktes, die allgemeine Globalisierung sowie technologischer Wandel den Dienstleistungsverkehr sowohl quantitativ als auch strukturell zunehmend verändert haben und Dienstleistungen aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dort besteuert werden sollen, wo der tatsächliche Verbrauch stattfindet.
Durch die Neuregelung wird natürlich auch das Reverse-Charge-System ausgeweitet, da ansonsten durch di...