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EuGH: Freizügigkeit: Gleichbehandlung beschränkt/unbeschränkt Steuerpflichtiger
• Freizügigkeit: Gleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen bei ausschließlicher Einkommenserzielung im Quellenstaat geboten
Art. 18 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach die Einkommensteuer auf das Ruhegehalt, das von einem Träger des betreffenden Mitgliedstaats einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person gezahlt wird, in bestimmten Fällen die Steuer übersteigt, die geschuldet würde, wenn diese Person im erstgenannten Mitgliedstaat ansässig wäre, dann entgegensteht, wenn das Ruhegehalt die gesamten oder nahezu die gesamten Einkünfte dieser Person ausmacht.
(, Turpeinen, Vorabentscheidungsersuchen vom finnischen Korkein hallinto-oikeus)
Anmerkung: Ruhebezüge, die ein Mitgliedstaat einem gebietsfremden Steuerpflichtigen zahlte, durften in bestimmten Fällen höher besteuert werden als Ruhegehälter, die an im Schuldnerstaat ansässige Steuerpflichtige geleistet wurden. Im Ausgangsfall hat eine Steuerpflichtige nach ihrer Versetzung in den Ruhestand ihren Heimatstaat Finnland verlassen. Nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, in dem sie aufgrund einer verlängerten unbeschränkten Einkommensteuerpflich...