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SWK 2, 10. Jänner 2009, Seite 12

EuGH zu Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen nach Annullierung eines Fluges

Fluggäste haben im Fall der Annullierung eines Fluges Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch das Luftfahrtunternehmen, sofern sie nicht hinreichend früh von der Annullierung des Fluges informiert werden. Ein Luftfahrtunternehmen ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, sind als solche keine "außergewöhnlichen Umstände". Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass technische Probleme zu "außergewöhnlichen Umständen" zu rechnen sind, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (z. B. Sabotageakte). Demjenigen, der sich darauf berufen möchte, obliegt es, den Nachweis zu führen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offen...

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