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Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2009 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 220 Euro (Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2009, BGBl. II Nr. 411/2008).