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SWK 17, 10. Juni 2009, Seite 533

Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben und Sonderausgaben

§ 4a EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, fasst die den Spendenabzug betreffenden Regelungen zusammen. Die Z 1 und 2 dieses neuen § 4a entsprechen nahezu unverändert den bisher in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 enthaltenen Regelungen. In der neuen Z 1 ist nur insofern eine Änderung eingetreten, als die Veröffentlichung der Liste der begünstigten Spendenempfänger nunmehr auf der Homepage des BMF und nicht mehr im AÖFV zu erfolgen hat. Zu den bisherigen Spendenbegünstigungen siehe EStR 2000, Rz. 1330 ff. Neben den Regelungen des § 4a EStG 1988 bleibt der Betriebsausgabenabzug von Spenden in Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen, wenn sie der Werbung dienen, gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 unverändert. Der Erlass vom , BMF-010203/0327-VI/6/2009, zur Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben und Sonderausgaben behandelt u. a. folgende Themen: förderungswürdige Zwecke, begünstigte Spendenempfänger, Liste begünstigter Spendenempfänger, Art der Zuwendungen, betragliche Begrenzung des Spendenabzuges, Anforderungen an begünstigte Spendenempfänger, Regelung für Sonderausgaben, Voraussetzungen für die Aufnahme in die bzw. den Verbleib auf der Liste begünstigter Spendenempfänger.

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