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Gebühren: Bezug wiederkehrender Leistungen
• Nach der gem. § 14 GGG anzuwendenden Bestimmung des § 58 JN beträgt der Wert eines Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung. - (§ 14 GGG), (Abweisung)
(, 2007/16/0153)