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SWK 17, 10. Juni 2009, Seite R 42

Gebühren: Bezug wiederkehrender Leistungen

Nach der gem. § 14 GGG anzuwendenden Bestimmung des § 58 JN beträgt der Wert eines Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung. - (§ 14 GGG), (Abweisung)

(, 2007/16/0153)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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