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Agrargemeinschaften
• Bei Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften liegen keine Genussrechte i. S. d. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 vor. Eine Kapitalertragsteuer ist nicht abzuführen. - (§ 95 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
(, 0051, 0052)