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Richtlinie des BMF vom 31.01.2025, 2025-0.080.711
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.5 Einzelne Betriebsausgaben
5.5.4a Abzugsfähige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spenden) an begünstigte Spendenempfänger (§ 4a EStG 1988)

5.5.4a.5 Verfahren

1323 § 4a Abs. 5 EStG 1988 regelt den Antrag auf Zuerkennung, die Aufrechterhaltung und die Aberkennung der Spendenbegünstigung. Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung wirkt grundsätzlich unbefristet, jedoch sind jährlich gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, weil es ansonsten zu einem Widerruf kommen kann. Spendenbegünstigte Einrichtungen sind vom Finanzamt Österreich in einer Liste zu erfassen.

5.5.4a.5.1 Erstantrag und Verlängerung

5.5.4a.5.1.1 Erstantrag

1324Die Abzugsfähigkeit von Spenden setzt voraus, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Spende in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist. Diese Eintragung erfolgt auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes Österreich, in dem bestätigt wird, dass die betreffende Einrichtung bzw. juristische Person dem begünstigten Empfängerkreis angehört. Dieser Bescheid wird für die jeweils begünstigte Einrichtung bzw. juristische Person ausgestellt. Es handelt sich dabei um einen Begünstigungsbescheid, dessen Spruch Bedingungen und Auflagen, wie die jährliche Beibringung eines Tätigkeitsberichts, beinhalten kann.

1324aDie Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 ( WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln.

Das Antrags- und Meldeformular gilt für alle (in- und ausländischen) Einrichtungen.

Wird der gesetzlich vorgesehene Weg der Einreichung nicht eingehalten und die Spendenbegünstigung in anderer Form beantragt, liegt verfahrensrechtlich kein Antrag vor, sodass auch eine Mängelbehebung nicht in Frage kommt.

Dagegen ist bei mangelhaften Anträgen ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 erster Satz BAO durchzuführen.

1324bDem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) der Körperschaft beizulegen. Da die Rechtsgrundlage einen notwendigen Bestandteil (Inhalt) des Antrages darstellt, ist sie in der Amtssprache Deutsch zu übermitteln.

Gemäß der Verordnung über das technische Format für die Übermittlung von Rechtsgrundlagen gemäß § 4a EStG 1988, BGBl. II Nr. 104/2024, hat die Übermittlung von Rechtsgrundlagen von Körperschaften ausschließlich im Format "OCR PDF/a textinterpretierbar" zu erfolgen.

5.5.4a.5.1.2 Verlängerung

Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 EStG 1988 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage zu übermitteln.

5.5.4a.5.1.3 Abschlussprüfungspflichtige Körperschaften

1326Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 EStG 1988 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB) entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

1326aDie in § 4a Abs. 4 EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen müssen jährlich von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.

Die Prüfung des Wirtschaftsprüfers hat daher neben der Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses, die mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk abgeschlossen werden muss, auch die Prüfung der in § 4a Abs. 4 EStG 1988 festgelegten Voraussetzungen zu umfassen. Sie hat den Anforderungen der §§ 268 ff UGB zu entsprechen, wobei die üblichen Prüfungsgrundsätze und die Haftungsbeschränkungen des § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden sind (die allgemeinen Auftragsbedingungen für die Erteilung des Bestätigungsvermerkes sind nicht beizulegen).

Die Prüfungspflicht umfasst dabei die Einhaltung der Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 EStG 1988 und betrifft neben der Überprüfung des von der Organisation zu erstellenden Jahresabschlusses oder Rechnungsabschlusses (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensaufstellung) auch die Überprüfung der auf der Satzung oder einer sonstigen Rechtsgrundlage beruhenden Organisationsverfassung und die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den Vorgaben des § 4a Abs. 4 EStG 1988.

Die Prüfung hat den (gesamten) Jahresabschluss zu erfassen. § 22 Abs. 3 und 4 des Vereinsgesetzes 2002 sind nicht anzuwenden.

Die auf Grund der entsprechenden Prüfung erteilte Bestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

  • Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungs- oder Jahresabschlusses.

  • Bestätigung der Ausgestaltung der Rechtsgrundlage (zB Satzung) iSd § 4a EStG 1988.

  • Bestätigung über die zumindest einjährige gesetzentsprechende Tätigkeit der Organisation.

  • Bestätigung über die Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der Organisation und deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben.

  • Bestätigung über die Einhaltung der Obergrenze der Verwaltungskosten.

Siehe auch die Musterbestätigung in Anhang IV.

Sind Gegenstand der Prüfung auch Abschlüsse von Vorgängerorganisationen, kann sich die Prüfung auf die entsprechenden Teilorganisationen, Abteilungen oder Tätigkeitsfelder beschränken.

Beispiel:

Ein gemeinnütziger Verein ist in der Forschung im Bereich des Gesundheitswesens tätig. Daneben führt er in einem eigenen Rechnungskreis die medizinische Unterstützung von bedürftigen Personen durch. Dieser Bereich wird ab dem Jahr 2025 als eigenständiger mildtätiger Verein geführt. Die Prüfung des Jahres 2023 oder 2024 muss nicht den gesamten Vorgängerverein umfassen, sondern kann sich auf den mildtätigen Bereich dieses Vereins beschränken. Die Rechtsgrundlage ist nur vorzulegen, wenn sie geändert wurde.

1326bDie Bestätigung des Wirtschaftsprüfers ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorzulegen.

5.5.4a.5.2 Feststellungsbescheid und Liste der begünstigten Spendenempfänger

1327Das Finanzamt Österreich hat nach § 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988 die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung mit Bescheid festzustellen und die Körperschaft in eine vom Finanzamt Österreich zu führende Liste der begünstigten Spendenempfänger aufzunehmen. In dieser Liste ist das Datum, zu dem die Spendenbegünstigung bescheidmäßig erteilt wurde, zu veröffentlichen. Die Liste ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Die Erfassung der Körperschaft auf der Liste begünstigter Einrichtungen auf der Webseite des BMF ist gesetzlich vorgesehen und daher ebenso verbindlich wie der Bescheid über die Zuerkennung der Spendenbegünstigung.

5.5.4a.5.3 Widerruf der Spendenbegünstigung

5.5.4a.5.3.1 Allgemeines

1328Das Finanzamt Österreich hat nach § 4a Abs. 5 Z 4 EStG 1988 die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen:

  • bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 4 EStG 1988 oder

  • bei Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach § 4a Abs. 5 Z 1 oder 2 EStG 1988 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist.

Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988 einzutragen. Spenden, die ab dem Tag der Veröffentlichung der Aberkennung des Status als begünstigter Spendenempfänger geleistet wurden, sind nicht mehr absetzbar.

5.5.4a.5.3.2 Beschwerde gegen Widerruf

1329Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 EStG 1988, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in § 4a Abs. 5 Z 4 EStG 1988 genannten Tag (siehe Rz 1328) zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.

Keine aufschiebende Wirkung kommt der Beschwerde gegen den Widerruf der Begünstigung zu, wenn dieser aufgrund des Unterbleibens der fristgerechten Meldung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 oder 2 EStG 1988 erfolgt.

5.5.4a.5.3.3 Neuerliche Antragstellung nach Widerruf

1330Eine neuerliche Antragstellung nach einem Widerruf ist möglich. Jedoch sieht § 4a Abs. 5 Z 6 EStG 1988 eine Art Sperrfrist vor, wenn der Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des § 4a Abs. 4 Z 3 lit. d oder e EStG 1988 (siehe Rz 1322 f) erfolgte. In diesem Fall kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in § 4a Abs. 4 Z 1 lit. b erster Satz EStG 1988 genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
31.01.2025
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 85 Abs. 2 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 268 ff UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 275 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 275 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 22 Abs. 3 und 4 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
WTBG 2017, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017
Technisches Format für die Übermittlung von Rechtsgrundlagen gemäß § 4a EStG 1988, BGBl. II Nr. 104/2024
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Anhang IV
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1322 f
Schlagworte:
Einkommensteuer - Spendenbegünstigung - Satzung - tatsächliche Geschäftsführung - Prüfung durch Wirtschaftsprüfer - Bestätigungsvermerk
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448