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SWK 17, 10. Juni 2009, Seite K 14

Kinderabsetzbetrag nach Studium

Kinderabsetzbetrag nach Studium (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG)

Ein Universitätsstudium und damit die universitäre Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 endet mit dem Tag der erfolgreichen Ablegung der letzten erforderlichen Prüfung. Danach besteht unter der Voraussetzung, dass keine anderen beihilfenanspruchsbegründenden oder -ausschließenden Tatbestände vorliegen, beginnend mit dem Folgemonat ein Beihilfenanspruch für weitere drei Monate. Das Datum des Bescheids über die Verleihung des akademischen Grades oder der Sponsion bzw. Promotion spielt dabei keine Rolle (-I/08).

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