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Parkabgaben Tirol
• Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone eine größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. - (§ 14 Abs. 1 lit. a Tiroler Parkabgabegesetz), (Abweisung)
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