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Kosten der Arbeitssuche können zu Werbungskosten führen
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten u. a. Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Darunter sind auch die Kosten der Arbeitssuche eines Steuerpflichtigen zu subsumieren. Werbungskosten sind immer bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Da gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind, können Kosten der Arbeitssuche, die in den Kalenderjahren vor dem Wiedereinstieg ins Berufsleben (Arbeitsbeginn) angefallen sind, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. (UFS Wien vom , RV/1277-W/05)