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SWK 1, 1. Jänner 2007, Seite W 1

Beirat einer GmbH und Mitgliedschaft von Arbeitnehmervertretern in derartigen Beiräten

Beirat mit Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats ist als Aufsichtsrat i. S. d. § 110 ArbVG anzusehen

Gustav Walzel

Nach einer jüngeren Entscheidung des OGH ist ein Beirat einer GmbH, welcher die Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats hat, als Aufsichtsrat zu beurteilen, und daher ist auf einen derartigen Beirat § 110 ArbVG anzuwenden.

1. Das Problem

Zahlreiche GmbHs verfügen über Gesellschaftsorgane, die im GmbHG nicht explizit vorgesehen sind und mehr oder weniger intensiv auf die Tätigkeit der Geschäftsführung dieser GmbHs Einfluss nehmen können. In der Praxis werden diese zusätzlichen Organe vor allem mit der Bezeichnung Beirat bedacht. Beiräte können auf rein schuldrechtlicher Basis, aber auch auf gesellschafsrechtlicher Basis eingerichtet werden. Nur die im Gesellschaftsvertrag installierten Beiräte sind Organe der Gesellschaft. Nur Letztere werden im Folgenden behandelt. Die Zulässigkeit derartiger zusätzlicher Gesellschaftsorgane einer GmbH ist in der herrschenden Lehre unbestritten und kann bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 GmbHG erschlossen werden, da diese Bestimmung u. a. vorsieht, dass die Geschäftsführungsbefugnis neben der Zustimmung der Generalversammlung oder eines Aufsichtsrats auch an die Zustimmung "eines anderen Organs" gebunden werden kann. Nach herrschender Ansicht kann auch bei einer Aktiengesellschaft...

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