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DBA-Belgien: Ansässigkeitsbescheinigung
• Die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung setzt voraus, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an ihrer Ausstellung, sohin an einer Entlastung im jeweiligen ausländischen Staat hat. - (§ 3 DVO DBA-Belgien, BGBl. Nr. 216/1974), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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