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OGH: Von Tsunami betroffene Urlauber erhalten Flugpreis zurück
Eine Frau hatte für ihre Familie und Bekannte für die Weihnachtsferien 2004 eine 14-tägige Pauschalreise nach Phuket in Thailand gebucht. Vier Tage nach der Anreise wurde die Hotelanlage durch die Tsunami-Katastrophe zerstört. Die Reisegruppe beendete den Urlaub vorzeitig und trat die Abreise nach Österreich an. Der Reiseveranstalter erstattete lediglich die anteiligen Hotelkosten, nicht jedoch den Preis für die Flugtickets zurück.
Der OGH folgte in seiner Entscheidung vom , 10 Ob 2/07b, der Argumentation der klagenden Urlauberin und sprach aus, dass § 31e KSchG, der Leistungsstörungen nach der Abreise regelt, den hier vorliegenden Fall der nachträglichen (Teil-)Unmöglichkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt erfasst. In einer solchen Konstellation ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden an den Ort der Abreise oder einen anderen mit ihm vereinbarten Ort zurückzubefördern.
Für die erhaltenen Leistungen, so der OGH, schuldet der Reisende nur eine angemessene Vergütung, wenn sie trotz Vertragsaufhebung für ihn von Nutzen waren. Hier schlägt der Werkvertragscharakter des Reiseveranstaltungsvertrags durch: Der Veranstalter schuldet einen Erfolg, dessen Ausbleiben sein Risiko und nicht da...