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SWK 10, 1. April 2007, Seite S 381

Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands bei Ermittlung der Progressionseinkünfte

Der Bw. bezog ab von einer deutschen AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, deren Besteuerung Deutschland zusteht. Er ist jedoch weiter in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, da sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Inland befindet. Aus diesem Grund sind die von der deutschen AG bezogenen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die Höhe dieser Progressionseinkünfte ist nach österreichischem Recht zu ermitteln.

Hinsichtlich des geltend gemachten Verpflegungsmehraufwands zwischen Wohnort und Beschäftigungsort ist festzuhalten, dass, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird und keine Reise vorliegt, die daraus resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil eine Vielzahl von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen genötigt ist, sich (teilweise) außer Haus zu verköstigen, ohne dass damit die üblichen Kosten der Verpflegung (berufsbedingt) überschritten würden.

Nach der Verwaltungspraxis wird ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand aufgrund des Kaufkraftunterschiedes nur hinsichtlich jener Länder angenommen, für welche Auslandsbeamte Zulagen und Zuschüsse (Kau...

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