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Ausgleichsabgabe NÖ
• Nach § 41 Abs. 1 NÖ BauO 1996 hat der Bauherr oder der Eigentümer des Bauwerks für die nach § 63 Abs. 3 leg. cit. festgestellte Anzahl von Stellplätzen eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. - (§ 41 Abs. 1 NÖ BauO 1996), (Abweisung)
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