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SWK 10, 1. April 2007, Seite R 19
Wasseranschlussbeitrag Kärnten
• Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz. - (§ 12 Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999), (Abweisung)
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