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Naturschutzabgabe Vlbg.
• Abgesehen von der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg. NSchG wird der Abgabentatbestand (Naturschutzabgabe) bereits durch das Faktum des Abbauens verwirklicht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob eine Abbaumaßnahme nur eine vorübergehende oder eine dauerhafte Materialentnahme zum Zweck hat. - (§ 13 Vlbg. Naturschutzabgabegesetz), (Abweisung)
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