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Dienstgeberabgabegesetz Wien
• Gemäß § 2 Abs. 4 Wiener Dienstgeberabgabegesetz liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber (öffentlich-rechtliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. - (§ 2 Abs. 4 Wiener Dienstgeberabgabegesetz), (Abweisung)
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