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GrESt: Gegenleistung
• Jede geldwerte Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes zu bezahlen ist, ist Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Optionsvertrages und dem Abschluss des Kaufvertrages ist neben dem "Kaufpreis" auch die mit dem Erwerb des Grundstücks vereinbarte Optionsleistung als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. - (§ 4 Abs. 1 GrEStG), (Abweisung)
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