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Verfahren: Parteiengehör
• Die nach der mündlichen Verhandlung gelegten Kostennoten sind der Partei zur Stellungnahme zu übermitteln, widrigenfalls das Parteiengehör gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 AVG und § 24 VStG verletzt wird. - (§ 45 Abs. 3 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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