zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 9, 20. März 2006, Seite R 21

Verfahren: Parteiengehör

Die nach der mündlichen Verhandlung gelegten Kostennoten sind der Partei zur Stellungnahme zu übermitteln, widrigenfalls das Parteiengehör gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 AVG und § 24 VStG verletzt wird. - (§ 45 Abs. 3 AVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...