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EuGH: Staatliche Beihilfe
• Staatliche Beihilfe: Verzicht auf Vorsteuerberichtigung ist eine staatliche Beihilfe
Urteilstenor des EuGH: Art. 92 EG-Vertrag (jetzt Art. 87 EG) ist dahin auszulegen, dass eine Regelung wie die in Artikel XIV Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 in der Fassung BGBl. Nr. 756/1996 getroffene, also eine Regelung, nach der bei Ärzten der Wechsel von der Erbringung umsatzbesteuerter Umsätze zur Erbringung umsatzsteuerbefreiter Umsätze hinsichtlich der weiterhin im Unternehmen verwendeten Güter nicht zu der durch Art. 20 der 6. MwSt-RL vorgeschriebenen Kürzung des bereits gewährten Vorsteuerabzugs führt, eine staatliche Beihilfe darstellt.
, Heiser, Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen VwGH
Anmerkung: Die FLD für Tirol (Berufungssenat) meinte, dass der gesetzlich vorgesehene Verzicht auf die Vorsteuerberichtigung anlässlich der Umstellung der ärztlichen Umsätze von Steuerpflicht auf Steuerbefreiung zum eine nicht notifizierte Beihilfe darstelle und daher im vorliegenden Fall entfallen müsse, d. h. eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden müsse.