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Schneemassen und dadurch verursachte Schäden im Winter 2005/2006
Für Schäden, die aufgrund der großen Schneemengen dieses Winters auftreten, gilt nach Ansicht des BMF Folgendes:
1. Vorzeitige Abschreibung
§ 10c EStG 1988 ist nicht anwendbar (gilt nur für Hochwasserschäden des Sommers 2005).
2. Einkommensteuer-Vorauszahlungen
§ 45 Abs. 5 EStG 1988 kann zur Anwendung gelangen. Überdimensionierte Schneefälle und dadurch verursachte Schäden sind als Katastrophenschäden i. S. d. § 45 Abs. 5 EStG 1988 i. d. F. HWG 2005 anzusehen.
3. Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs. 6 EStG)
Die Aussagen der LStR betreffend Katastrophenschäden (Rz. 838 ff.) gelten auch in diesen Fällen. Es ist geplant, bei der nächsten LStR-Wartung diesbezügliche Ausführungen in die LStR aufzunehmen.