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Die Siebentelabsetzung bei Teilwertabschreibungen gem. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG
Wie erfolgt die steuerliche Verwertung der noch nicht abgesetzten Siebentelbeträge beim umgründungssteuerlichen Rechtsnachfolger?
Mit Wirksamkeit ab 1996sind abzugsfähige Teilwertabschreibungen in aller Regelnicht sofort in voller Höhe, sondern nur verteilt auf 7 Wirtschaftsjahre absetzbar. Das Schicksal der noch nicht abgesetzten Siebentelbeträge nach Umgründungsvorgängen ist Anlass dieses Artikels.
1. Verschmelzungen (Art. I UmgrStG)
§ 3 Abs. 1 UmgrStG ordnet an, dass die übernehmende Körperschaft die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte fortzuführen hat. Dies gilt auch für die zum Verschmelzungsstichtag noch nicht abgesetzten Siebentelbeträge gem. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG, die somit beim Rechtsnachfolger ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr außerbilanziell zu verrechnen sind.
Daneben sind die Siebentelbeträge auch bei der "Doppelverlustverwertung" gem. § 4 Z 1 lit. d UmgrStG bei verbundenen Körperschaften (Konzernverschmelzungen) zu berücksichtigen. Im Jahr der Kürzung der übergehenden Verluste der Tochterkörperschaft um den vollen Betrag der bei der Muttergesellschaft vorgenommenen Teilwertabschreibung ist zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den insgesamt berücksichtigten Siebentelbeträgen gem. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG und dem Kürzungsbetrag zu berücksichtigen. Dadurch wird erreicht, dass zwar bei der übernehmenden Körperschaft die Kürzung der Verlu...