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Die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats zu Verträgen mit Unternehmen seiner Mitglieder
Eine Analyse von § 95 Abs. 5 Z 12 letzter Satz AktG
Nach der neuen Bestimmung von § 95 Abs. 5 Z 12 AktG fällt der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten, unter die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats. Ausdrücklich gilt dies auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.
1. Allgemeiner Regelungsgehalt und -zweck
Die Regelung hat ausweislich der Materialien ihr Vorbild einerseits in Regel 49 des Corporate-Governance-Kodex, andererseits in § 114 Abs. 1 des deutschen AktG und zielt auf die Lösung eines potenziellen Interessenkonflikts.
Das Ziel der Regelung über die Zustimmungspflicht und der vorausgehenden Offenlegungspflicht liegt darin, verdeckte Sonderzuwendungen an Aufsichtsratsmitglieder hintanzuhalten.
Zugleich soll eine Umgehung der allgemeinen Vergütungsregelung gem. § 98 AktG, wenn nicht verhindert, so zumindest erschwert werden. Die Geschäfte sollen gerade nicht verboten, sondern bestimmten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen unterworfen werden, soll doch die Ge...