Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 3, Juni 2011, Seite 148

Zur Genehmigungspflicht für Geschäfte zwischen Aktiengesellschaften und deren Aufsichtsräten sowie diesen gleichzuhaltende Geschäfte nach österreichischem Recht

Michael Kutschera

Der vorliegende Beitrag untersucht die rechtlichen Auswirkungen des GesRÄG 2005 auf zwischen der Gesellschaft und ihren Aufsichtsratsmitgliedern iSd § 95 Abs 5 Z 12 AktG geschlossene Beratungsverträge.

I. Einleitung

Durch das mit in Kraft getretene GesRÄG 2005 wurde eine neue Bestimmung in das AktG aufgenommen. Gem dem neu eingefügten § 95 Abs 5 Z 12 AktG unterliegen Verträge von Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten, der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Zustimmungspflicht gilt kraft Gesetzes auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat.

Vorbild für diese Regelung war gem den Gesetzesmaterialien neben Regel 49 des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) § 114 Abs 1 dAktG. Ziel sei vor allem, die Problematik der mit Aufsichtsratsmitgliedern häufig geschlossenen Beratungsverträge einer befriedigenden Regelung zuzuführen. Auch ohne die ausdrückliche Bestimmung des § 95 Abs 5 Z 12 AktG waren schon nach bisherigem Recht Beratungsverträge zwischen der Gesellschaft und einem Aufs...

Daten werden geladen...