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SWK 9, 20. März 2006, Seite 345

Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Zur unbaren Entnahme nach dem AbgÄG 2005

UmS 154/03/06: A nimmt anlässlich der Einbringung seines Einzelunternehmens zum (BW 10.000, VW 200.000, Meldung am ) folgende rückwirkende Korrekturen i. S. d. § 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG vor: Barentnahmen 40.000, Entnahme einer werthaltigen Forderung aus Warenlieferungen (brutto) 24.000, Entnahmen aus dem Warenlager (Buchwert = Teilwert im Entnahmezeitpunkt) 10.000, unbare Entnahme 50.000. Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage für die Ausschüttungsfiktion des § 18 Abs. 2 Z 1 UmgrStG?

Antwort: Nach § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG i. d. F. des AbgÄG 2005 sind bei der Ermittlung des Höchstbetrages für die unbare Entnahme zuerst alle Korrekturen nach § 16 Abs. 5 Z 1, 3 und 4 UmgrStG vorzunehmen (die ebenfalls erwähnte Z 5 ist u. E. unrichtigerweise im Gesetz stehen geblieben, obwohl Körperschaften von der Möglichkeit unbarer Entnahmen ausgeschlossen sind). Dabei ist in Hinblick auf die Durchlauffunktion der fakturierten Umsatzsteuer i. S. d. § 6 Z 11 EStG 1988 vom Nettowert der Forderung i. H. v. 20.000 auszugehen.

Der Buchwert von 10.000 vermindert sich daher nach § 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG um 40.000, 20.000 und 10.000, in Summe daher um 70.000 auf -60.000. Der Verkehrswert von 200.000 sinkt bei linearer Betrachtungsweise (Rz. 876 UmgrStR 2002) um 70.000 auf einen Zwischenwert von 130.000. Der Höchstbetrag für die unbar...

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